GEAS-Gesetz.de
AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 53

Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage umfassen. Solchen Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und — wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen — die soziale Sicherheit gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können auch Antragstellern, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, Gleichbehandlung gewähren. Die Mitgliedstaaten haben sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Ausbeutung von Antragstellern oder jede Form der Diskriminierung gegen sie am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft zu verhindern.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 17