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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 27

Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, um einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs — einschließlich der Dringlichkeitsfälle — zu leisten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 15