Erwägungsgrund 69
Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die nationale Zugangsstelle, über die Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten gestellt werden können, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten berechtigt sind, einen solchen Abgleich zu beantragen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 35, Artikel 51, Artikel 61