Erwägungsgrund 21
Für Island und Norwegen stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung neue Maßnahmen in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist.
Bezug in der Verordnung: Artikel 30