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§ 72a – Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, werden zur Durchführung eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bundesverwaltungsamt übermittelt. Das Gleiche gilt für Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über den Visumantrag übermittelt hat. Eine Übermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Datenübermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.

(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden in einer besonderen Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes in einem automatisierten Verfahren mit Daten aus Antiterrordatei (§ 1Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes) zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen oder 2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung unterstützt, angehören oder diese willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen oder 3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeiten, insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen, vorsätzlich hervorrufen oder 4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in Nummer 1 genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von Nummer 3 Kenntnis haben. Die Dat en der in Satz 1 genannten Personen werden nach Kennzeichnung durch die Behörde, welche die Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom Bundeskriminalamt an die besondere Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelt und dort gespeichert. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den Inhalt der Daten erfolgt.

(3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an die Behörden übermittelt, welche Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei gespeichert haben. Diese übermitteln der zuständigen Auslandsvertretung über das Bundesverwaltungsamt unverzüglich einen Hinweis, wenn Versagungsgründe nach § 5Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen.

(4) Die bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchführung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich gelöscht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt, bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Dieses wird gelöscht, sobald bei der besonderen Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt feststeht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, andernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.

(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenabgleichs, die Angaben, die die Feststellung der abgeglichenen Datensätze ermöglichen, das Ergebnis des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Datensatzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der in der besonderen Organisationseinheit gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten.

(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 trägt die Behörde, die die Daten in die Antiterrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Abgleichs trägt das Bundesverwaltungsamt. Das Bundeskriminalamt ist datenschutzrechtlich dafür verantwortlich, dass die übermittelten Daten den aktuellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.

(9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden berichtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt werden. Sie werden gelöscht, wenn die Voraussetzungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 entfallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei gelöscht wurden. Für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Speicherung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11Absatz 4 des Antiterrordateigesetzes entsprechend. § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5Absatz 4, § 27Absatz 3a oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und nach § 49 zu Personen nach § 2Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt 1. zur Feststellung von Versagungsgründen nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie § 5Absatz 4, 2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356, 3. für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, 4. zur Prüfung des Vorliegens einer Bedrohung für die innere Sicherheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder 5. zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Entzug nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität 1. nach § 16Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach den Artikeln 39, 41 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde, 2. nach § 49Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder 3. nach § 49Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden, über da s Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden. Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob 1. Versagungsgründe nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie nach § 5Absatz 4, 2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 relevante biometrische und sonstige personenbezogene Daten, 3. Anhaltspunkte für eine Bedrohung der inneren Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351, 4. Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder 5. sonstige Sicherheitsbedenken vorliege n. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie den nach § 71Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt, bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(5) Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persönliche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. An der Gestaltung solcher Anhörungen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragenden Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, sowie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahmeverfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. Die Behörde nach Satz 1 teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identitätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Die Behörde nach Satz 1 übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Abgleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7Absatz 1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. Die Entscheidung über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.