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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26

Die Asyl-Unterstützungsteams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen können, einschließlich durch die Bereitstellung von Fachkenntnissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, von Dolmetschdiensten sowie von Informationen über Herkunftsstaaten und über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen, durch Unterstützung für die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörden und durch Hilfe bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen. Die Modalitäten für die Asyl-Unterstützungsteams sollten dieser Verordnung unterliegen, um sicherzustellen, dass sie wirksam eingesetzt werden können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 21