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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 27

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS). Effektive Identifizierungsverfahren werden den Mitgliedstaaten dabei helfen, den angemessenen Schutz von Kindern zu garantieren. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung der Einheit der Familie und muss mit der Feststellung des Wohls des Kindes und schließlich einer dauerhaften Lösung im Einklang mit der nationalen Praxis nach einer Bedarfsanalyse durch die zuständigen nationalen Kinderschutzbehörden eng verknüpft werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)