Erwägungsgrund 55
Die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (12) oder gleichwertigen Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 25, Artikel 42