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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 55

Die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (12) oder gleichwertigen Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 25, Artikel 42