Erwägungsgrund 52
Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12