Erwägungsgrund 40
Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jeglichen besonderen Bedürfnissen der Antragsteller, die in Bezug auf das Verfahren und die Aufnahme auftreten könnten, gerecht zu werden und entsprechend Informationen in geeigneter Weise bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Artikel 8 über die Bereitstellung von Informationen und Artikel 36 Absatz 3 im Hinblick auf Informationen über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über einen Antrag einen Rechtsbehelf einzulegen, der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung finden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 15