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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 72

Es sollte möglich sein, dass die benannte Behörde und die Prüfstelle, wenn das nationale Recht dies vorsieht, der gleichen Organisation angehören; die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 6, Artikel 7, Artikel 61