Erwägungsgrund 77
Die Asylagentur sollte ein oder mehrere Netze von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern. Diese Netze sollten darauf abzielen, regelmäßig zusammenzukommen, um die Vertrauensbildung und ein gemeinsames Verständnis aller Herausforderungen bei der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu verbessern.
Bezug in der Verordnung: Artikel 48, Artikel 49, Artikel 54