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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Kapitel VI · Finanzbeitrag

Artikel 31 – Informationen bezüglich der Zuweisung der Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten

Bei der Zuweisung der entsprechend Artikel 30 berechneten Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten werden die folgenden Informationen gebührend berücksichtigt:

a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 und Artikel 59 Absätze 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelten Informationen;

b) das gemeinsame Verständnis von der ausgewogenen Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge, die der begünstigte Mitgliedstaat im Rahmen des Forums auf technischer Ebene erzielt hat, gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351;

c) die im Januar jedes Jahres von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen.