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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 12

Biometrische Daten sind ein wichtiges Mittel zur Feststellung der genauen Identität der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen, da sie ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung gewährleisten. Es bedarf daher eines Systems zum Abgleich der biometrischen Daten dieser Personen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 60