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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 84

Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung von Eurodac erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, deren Daten gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen von Eurodac weitergeben sollten in Bezug auf: den oder die

Bezug in der Verordnung: Artikel 49, Artikel 50, Artikel 54