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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56

Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 30 Tagen gelöscht werden. Eine längere Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.

Bezug in der Verordnung: Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32