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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel II · Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 32 – Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.