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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 37

Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351, umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragen, sowie Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)