GEAS-Gesetz.de
RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗

Artikel 4 – Günstigere Bestimmungen

(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Be stimmungen von

a) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa ten und einem Drittland oder mehreren Drittländern;

b) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen ei nem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern.

(2) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemein schaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaa ten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Perso nen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.

(4) In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie:

a) stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behand lung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 8 Absätze 4 und 5 (Be schränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), Arti kel 9 Absatz 2 Buchstabe a (Aufschub der Abschiebung), Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d (medizinische Not versorgung und Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbe dürftiger Personen) und Artikel 16 und 17 (Haftbedingun gen) vorgesehen ist, und

b) halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.