Erwägungsgrund 14
Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3
Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3
Wir informieren Sie über neue Rechtsakte, aktuelle Rechtsprechung und neue Funktionen von GEAS-Gesetz.de. Kein Spam, jederzeit abbestellbar.
Zum NewsletterGEAS-Gesetz.de ist kostenlos, werbefrei und ohne Tracking. Wenn Ihnen die Seite hilft, freuen wir uns über eine kleine Spende.
Jetzt spendenDer Großteil von GEAS-Gesetz.de ist kostenlos und frei zugänglich – und soll es bleiben. Wir schalten keine Werbung und sammeln keine Daten. Der Betrieb und die laufende Pflege kosten allerdings Zeit und Geld. Wenn Sie diese Arbeit für unterstützenswert halten, freuen wir uns sehr über eine kleine Spende.
Jetzt spenden