Artikel 36 – Änderung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Auf nahme von Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu ergänzen.
(3) Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer e gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes äußerste Dringlich keit geboten, so findet das in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte An wendung.