EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen
Artikel 61 – Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.