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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61 – Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.