Erwägungsgrund 55
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten noch über viele Jahre versuchen, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen. Die maximale Dauer der Aufbewahrung biometrischer Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Eurodac sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden und sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof angemessen sein. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von biometrischen Daten und alphanumerischen Daten angesehen werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 15