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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 9

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen innerhalb der kurzen Fristen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu unterstützen, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten angemessene und auf das Notwendige beschränkte Informationen über die für eine Übernahme vorgesehene Person austauschen, insbesondere über die Art und den Umfang der Kontrollen, die durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Angesichts der Bedeutung, die der Abwehr von Bedrohungen für die innere Sicherheit zukommt, ist es notwendig, die rasche Aktualisierung der übermittelten Informationen sicherzustellen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Fakten und Umstände oder Informationen bekannt werden und auf eine Änderung bezüglich der Einschätzung der Bedrohung für die innere Sicherheit hindeuten könnten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 24, Artikel 31, Artikel 34