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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45

Die Komplementarität mit laufenden Initiativen im Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen im Unionsrahmen sollte gewährleistet werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 14