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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16

Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschie bung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßig keit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaß nahmen ihren Zweck nicht erfüllen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)