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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 8

Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, Rechtsberatung und -vertretung. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller insbesondere über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile informieren, auf die sie ausschließlich in dem Mitgliedstaat Anspruch haben, in dem sie sich aufzuhalten haben. Ein Mitgliedstaat sollte nicht mehr verpflichtet sein, diese Informationen bereitzustellen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den Antragsteller wirksam in die Lage zu versetzen, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, oder wenn der Antragsteller sich nicht zur Verfügung der zuständigen Behörden hält oder wenn er aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geflüchtet ist. Die Asylagentur sollte ein Muster mit Standardinformationen über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile ausarbeiten, das die Mitgliedstaaten den Antragstellern so bald wie möglich und spätestens drei Tage, nachdem der Antrag gestellt wurde, oder innerhalb der Frist für ihre Registrierung zur Verfügung stellen müssen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11, Artikel 21, Artikel 29, Artikel 32, Artikel 33