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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 7 · Informationsaustausch und Datenschutz

Artikel 30 – Datenschutz

(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

(2) Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung des Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(3) Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für die notwendigen Verwaltungszwecke im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten verarbeiten.

(4) Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Rahmen mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Agentur — vorbehaltlich der in Kenntnis der Sachlage und freiwillig erfolgten Einwilligung des Drittstaatsangehörigen, der für den alleinigen Zweck der Durchführung eines Neuansiedlungverfahrens identifiziert wurde — dessen vollständigen Namen sowie Angaben zum Verlauf des ihn betreffenden Neuansiedlungsverfahrens und zum Ausgang dieses Verfahrens in dem dafür erforderlichen Umfang an einschlägige internationale Organisationen übermitteln. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet oder weiterübermittelt werden.

(6) Wenn Experten, die an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, während der Leistung operativer und technischer Unterstützung im Einsatzmitgliedstaat auf Anweisung dieses Mitgliedstaats personenbezogene Daten verarbeiten, findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

(22) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

(23) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen.

(24) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen. 30.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 468/31